Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung und die Ausweisung der Fachnoten im Zeugnis gilt § 12 entsprechend.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung der Prüfer die Fachnote im Falle einer bestandenen Prüfung um einen Wert bis 1,0 verbessern, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen und der im Prüfungsfach erbrachten Leistungsnachweise dadurch der Leistungsstand des Kandidaten besser gekennzeichnet wird.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten und die Bewertung der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.
(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten und der Bewertung der Diplomarbeit. Dabei gehen die Diplomarbeit mit dem Gewicht 2 und die Prüfungsfächer jeweils mit dem Gewicht 1 ein. § 12 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Ist das rechnerische Ergebnis der Gesamtnote 1,0, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, es sei denn, eine Fachnote wurde gemäß Absatz 2 um einen Wert verbessert, der höher als 0,5 ist.
§ 19 Zusatzfach
(1) Der Kandidat kann sich bis zur Abgabe der Diplomarbeit in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). § 3 bleibt unberührt.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Für die Fachprüfungen gilt § 13 entsprechend.
(2) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit entsprechend § 17 Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.