Diplomprüfungsordnung Technische Volkswirtschaftslehre
Der hier wiedergegebene Text der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Technischen Volkswirtschaftslehre beruht auf der gültigen Fassung der Prüfungsordnung vom 17. September 1999. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung gegeben. Maßgebend ist allein der Text der amtlichen, gedruckten Bekanntmachung vom 17. September 1999 in der jeweils gültigen Fassung.
Auf den Seiten der Universitätsverwaltung finden Sie die Amtlichen Bekanntmachungen und die Diplomprüfungsordnung sowie die Änderungssatzung als pdf-Datei, die in dieser Lesefassung berücksichtigt sind.
Inhalt:
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Technische Volkswirtschaftslehre. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Studiendauer
(1) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste viersemestrige Studienabschnitt (Grundstudium) schließt mit der Diplomvorprüfung, der zweite Studienabschnitt (Hauptstudium) schließt mit der Diplomprüfung ab.
(2) Die Regelstudienzeit im Studiengang Technische Volkswirtschaftslehre beträgt einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit 9 Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, von denen höchstens 90 Stunden auf das Grundstudium entfallen.
(3) Die Diplomvorprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzuschließen. Wer die Diplomvorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten.
(4) Im Rahmen des Studiums ist ein viermonatiges Praktikum entsprechend den Richtlinien der Fakultät zu absolvieren.
(5) Überschreitet der Kandidat die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, so wird er vom Prüfungsausschuss zu einem Beratungsgespräch gebeten.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, vier Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten, mindestens einem Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und einem Studierenden mit beratender Stimme. Die Professoren müssen die Mehrheit der Stimmen haben. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(2) In Angelegenheiten des Prüfungsausschusses, die eine an einer anderen Fakultät zu absolvierende Prüfungsleistung betreffen, ist auf Antrag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein fachlich zuständiger und von der betroffenen Fakultät zu benennender Professor, Hochschul- oder Privatdozent hinzuzuziehen; er hat in diesen Punkten Stimmrecht.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Zur Abwicklung seiner Aufgaben kann er sich durch ein Prüfungssekretariat unterstützen lassen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist für alle Fragen der Prüfungsordnung zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem erweiterten Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftliche Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder in dem zu prüfenden Fach eine entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit Diplomvor- oder -hauptprüfungen Fächer nicht enthalten, die an der Universität Karlsruhe Gegenstand der entsprechenden Prüfung sind, ist die Anerkennung mit Auflagen möglich. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Karlsruhe im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Über die Gleichwertigkeit von Studien- bzw. Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann zuvor einen zuständigen Fachvertreter hören. Soweit es um die Gleichwertigkeit von Studien- oder Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen geht, kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, falls keine Äquivalenzvereinbarungen bzw. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorliegen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit von Art und Umfang der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten im Falle der Vergleichbarkeit der Notensysteme übernommen und entsprechend § 12 bzw. § 18 in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis wird vorgenommen.
(7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Abmeldung von einer schriftlichen (Teil-) Prüfung ohne Angabe von Gründen ist bis zur Ausgabe der Prüfungsaufgaben möglich. Bei mündlichen Prüfungen kann eine Abmeldung gegenüber dem Prüfer bis spätestens drei Werktage vor dem betreffenden Prüfungstermin erfolgen.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird dem Kandidaten mitgeteilt, zu welchem Prüfungstermin er sich der Prüfung zu unterziehen hat. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen
(1) Der Student muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung an der Universität Karlsruhe für den Studiengang Technische Volkswirtschaftslehre eingeschrieben sein.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung ist fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Formblatt beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Der Antrag muss enthalten:
- fakultativ eine kurze Darstellung des Lebenslaufes, insbesondere des Bildungsganges;
- die Angabe der Studiensemester und der Hochschulen, an denen sie verbracht wurden.
(3) Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen, sofern diese dem Studentensekretariat nicht bereits vorliegen:
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung;
- das Studienbuch;
- die in den Bestimmungen zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung jeweils geforderten Leistungsnachweise gemäß § 11 bzw. § 16 Abs. 1;
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat in den Studiengängen Volkswirtschaftslehre, Technische Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Technisch orientierte Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftspädagogik oder Wirtschaftsingenieurwesen bereits eine Diplomvorprüfung, eine Bakkalaureats-Prüfung oder eine Diplomprüfung nicht bestanden hat, sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat.
(4) Das Prüfungsamt der Universität nimmt die Prüfungsanmeldungen entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen (Teil-)Prüfungen und die Diplomarbeit aus. Durch Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich der Kandidat zur Ablegung der betreffenden Prüfung verbindlich an.
(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind oder die in Absatz 1 genannte Voraussetzung nicht vorliegt,
- der Kandidat den Prüfungsanspruch in einem der in Absatz 3 Nr. 4 genannten Studiengänge verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
- die in § 11 bzw. § 16 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann das Prüfungsamt gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 9 Durchführung der Prüfungen
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(2) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor sein muss. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfungen abzunehmen. Hierbei wird jeder Kandidat grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.
(4) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat in der Regel 30, mindestens jedoch 15 Minuten.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(7) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich mit den wissenschaftlichen Methoden und inhaltlichen Grundlagen des Faches vertraut gemacht hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend abgenommen, wenn die Lehrinhalte des jeweiligen Prüfungsfaches im vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. Sie umfasst die folgenden Fächer:
Fach, Teilprüfungen | Art, Gesamtdauer |
---|---|
1. Volkswirtschaftslehre | |
3 Teilprüfungen in: Volkswirtschaftslehre I (Mikroökonomie) Volkswirtschaftslehre II (Makroökonomie) Volkswirtschaftslehre III (Einführung in die Ökonometrie) |
schriftlich, fünf Stunden |
2. Betriebswirtschaftslehre | |
2 Teilprüfungen in : Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II |
schriftlich, vier Stunden |
3. Stochastik | |
2 Teilprüfungen in: Statistik I Statistik II |
schriftlich, vier Stunden |
4. Mathematik | |
Prüfung in: Mathematik I Mathematik II Mathematik IIIa |
schriftlich, vier Stunden |
5. Physik oder Chemie oder Informatik/Operations Research | |
Prüfung Physik: Physik A Physik B |
schriftlich, drei Stunden |
Prüfung Chemie: Chemie I Chemie II |
schriftlich, vier Stunden |
Prüfung Informatik/Operations Research: | |
2 Teilprüfungen: Grundlagen der Informatik I Grundlagen der Informatik II |
schriftlich, zwei Stunden |
1 Teilprüfung: Operations Research I Operations Research II |
schriftlich, zwei Stunden |
6. Recht | |
Prüfung in: Privatrecht Öffentliches Recht |
mündlich, 30 Minuten |
(3) In Ausnahmefällen kann eine gemäß Absatz 2 schriftlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch mündlich abgenommen werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
§ 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist außer den in § 8 geforderten Voraussetzungen bzw. Unterlagen der jeweilige Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- Rechnungswesen I für die Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre,
- Mathematik I und Mathematik II für die Prüfung im Fach Mathematik (je ein Schein).
Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Programmieren I" (Schein).
§ 11a Orientierungsprüfung
(1) Mit einer Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen frühzeitig korrigieren zu können.
(2) Als Orientierungsprüfung sind folgende, nach § 10 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung zu erbringen:
Volkswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr.1): die Teilprüfung Volkswirtschaftslehre I;
Stochastik (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): die Teilprüfung Statistik I.
Die Vorschriften des § 12 über die Bewertung von Prüfungsleistungen sind anzuwenden.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß zu dem zum darauffolgenden Semester gehörenden Prüfungstermin erfolgen.
(4) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des Prüfungszeitraums des zweiten Fachsemesters abzulegen. Wer die Orientierungsprüfung einschließlich einer etwaigen Wiederholung bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 3. Fachsemesters nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 | = | sehr gut (very good) | = | hervorragende Leistung |
2 | = | gut (good) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 | = | befriedigend (satisfactory) | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 | = | ausreichend (sufficient) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 | = | nicht ausreichend (failed) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht den Anforderungen genügt |
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werde; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (bis 4,0) ist. Werden in einem Fach Teilprüfungen durchgeführt, so wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Teilprüfungen gebildet.
Im Fach Informatik/Operations Research haben die Informatik-Teilprüfungen jeweils das Gewicht 1, die Teilprüfungen in Operations Research das Gewicht 2. Eine Fachprüfung ist nur bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1.5 | = | sehr gut |
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 | = | gut |
bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 | = | befriedigend |
bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4.0 | = |
ausreichend |
bei einem Durchschnitt über 4.0 | = |
nicht ausreichend |
(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem ungerundeten Mittel der Fachnoten.
Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1.5 | = | sehr gut |
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 | = | gut |
bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 | = | befriedigend |
bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4.0 | = |
ausreichend |
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 13 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so findet eine mündliche Nachprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin der Wiederholungsprüfung statt. Die Note der mündlichen Nachprüfung kann nur "ausreichend" (4,0) oder "nicht ausreichend" (5,0) lauten. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden, sie muss jedoch spätestens binnen eines Jahres erfolgen. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) Zweitwiederholungen sind in Ausnahmefällen in höchstens zwei Fächern zulässig. Über eine Zweitwiederholung entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Rektor auf Grundlage einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses, bei dem der Antrag einzureichen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden, so wird ihm dies per Aushang mitgeteilt. Der Aushang gibt auch Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.
§ 14 Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung ausgestellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.
§ 15 Umfang und Art der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
- der Diplomarbeit
- Fachprüfungen in fünf Prüfungsfächern.
(2) Die Prüfungsfächer sind
- Volkswirtschaftslehre A
- Volkswirtschaftslehre B
- Betriebswirtschaftslehre
- Technik-Naturwissenschaft oder Informatik oder Operations Research oder Informatik/Operations Research
- Wahlpflichtfach.
Für jedes Prüfungsfach gibt es einen vom Fakultätsrat beschlossenen Katalog von Prüfungsgebieten, aus dem der Kandidat ein Gebiet zu wählen hat. Ein Prüfungsgebiet kann nur für ein Prüfungsfach gewählt werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Einzelfällen auch andere Prüfungsgebiete festlegen. Über eine Zulassung weiterer Fächer als Wahlpflichtfächer entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Im Wahlpflichtfach sind die Prüfungsgebiete ausgenommen, die bereits als Prüfungsfächer nach a) - d) gewählt wurden. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern nach dem Studienplan zugeordnet sind. Der Umfang eines Prüfungsfaches umfasst in der Regel ein Lehrangebot von 12 Semesterwochenstunden.
(3) Nach dem ersten Prüfungsversuch kann ein für ein Prüfungsfach gewähltes Gebiet nicht mehr gewechselt werden.
(4) Die Fachprüfungen in den in Absatz 2 genannten Fächern werden studienbegleitend in der Regel vor dem Ende des achten Semesters und vor Beginn der Diplomarbeit abgelegt.
(5) Jede Fachprüfung wird in Form einer oder mehrerer Klausuren abgelegt, deren Gesamtdauer mindestens vier und höchstens fünf Stunden je Fach beträgt. In Ausnahmefällen kann eine Prüfung oder Teilprüfung auch mündlich durchgeführt werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung oder Teilprüfung bekanntgegeben werden.
(6) Soweit Prüfungen in Fächern aus Studiengängen außerhalb der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften abzulegen sind, finden in Bezug auf die Durchführung der Prüfungen die Prüfungsordnungen der betreffenden Studiengänge Anwendung.
§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer neben den in § 8 genannten Voraussetzungen den Nachweis über die bestandene Diplomvorprüfung oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Eine Zulassung zu höchstens zwei Fachprüfungen der Diplomprüfung kann abweichend hiervon im Ausnahmefall erfolgen, falls die Diplomvorprüfung bis auf eines der anderen Prüfungsfächer bestanden ist und die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 nachgewiesen sind.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomarbeit ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller Prüfungsfächer gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) bis e).
(3) Bis zur Anmeldung zur Diplomarbeit ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Seminaren zu erbringen. Höchstens zwei Seminare können durch Studienarbeiten ersetzt werden. Eine Seminarleistung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit mit einer in der Regel einmonatigen Bearbeitungsdauer, einem Vortrag und der Beteiligung an der Diskussion während der Seminarveranstaltung. Eine Studienarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit, die eine Bearbeitungszeit von in der Regel drei Monaten erfordert.
(4) Bis zur Meldung zur letzten Diplomprüfungsleistung ist ein Nachweis über ein Praktikum gemäß § 3 Abs. 4 zu erbringen.
§ 17 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig und in begrenzter Zeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.
(3) Die Diplomarbeit kann von jedem an der Fakultät in Forschung und Lehre tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten sowie von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen die Prüfungsbefugnis vom Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen worden ist, vergeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Fakultät angefertigt werden, so bedarf dies der Genehmigung des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit kann auch in der Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(5) Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(6) Die Diplomarbeit ist mit folgender Erklärung zu versehen: »Ich versichere hiermit wahrheitsgemäß, die Arbeit selbständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderung entnommen wurde.«
(7) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Darunter soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Einer der Prüfer muss Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüfer setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertungen der beiden Prüfer die Note der Diplomarbeit fest. Der Bewertungszeitraum sollte sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung und die Ausweisung der Fachnoten im Zeugnis gilt § 12 entsprechend.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung der Prüfer die Fachnote im Falle einer bestandenen Prüfung um einen Wert bis 1,0 verbessern, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen und der im Prüfungsfach erbrachten Leistungsnachweise dadurch der Leistungsstand des Kandidaten besser gekennzeichnet wird.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten und die Bewertung der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.
(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten und der Bewertung der Diplomarbeit. Dabei gehen die Diplomarbeit mit dem Gewicht 2 und die Prüfungsfächer jeweils mit dem Gewicht 1 ein. § 12 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Ist das rechnerische Ergebnis der Gesamtnote 1,0, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, es sei denn, eine Fachnote wurde gemäß Absatz 2 um einen Wert verbessert, der höher als 0,5 ist.
§ 19 Zusatzfach
(1) Der Kandidat kann sich bis zur Abgabe der Diplomarbeit in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). § 3 bleibt unberührt.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Für die Fachprüfungen gilt § 13 entsprechend.
(2) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit entsprechend § 17 Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
§ 21 Zeugnis
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse unter Nennung der Prüfungsfächer/Prüfungsgebiete ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 22 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Karlsruhe versehen.
§ 23 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erstellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrung von Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(2) Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 25 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung, Sonderbestimmungen für Technische Diplombetriebswirte, Technische Diplomvolkswirte und Diplomvolkswirte der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität Fridericiana zu Karlsruhe i.V.m. den allgemeinen Bestimmungen der "Rahmenordnung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Karlsruhe" in der Fassung vom 17. November 1961, vorläufig genehmigt mit Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg, H 1569/5 vom 22. September 1966 außer Kraft, behält jedoch Gültigkeit für Kandidaten, die auf Grundlage dieser Ordnungen ihr Studium in Karlsruhe aufgenommen haben.
(3) Alle unter Absatz 2 fallenden Kandidaten können sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der vorliegenden Prüfungsordnung für eine Prüfungsabnahme unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung entscheiden. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und ist unwiderruflich. Der Prüfungsausschuss regelt die Zulassungsbedingungen für einen Studiengangwechsel.
(4) Prüfungen nach der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung werden bis spätestens 1. Oktober 2004 abgenommen.