Masterprüfungsordnung Informationswirtschaft
Nicht amtliche Lesefassung
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss der Masterprüfung wird dem Studierenden auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Masterarbeit, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Für die Einsichtnahme in die schriftlichen Modulprüfungen, schriftlichen Modulteilprüfungen bzw. Prüfungsprotokolle gilt eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(3) Der Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(4) Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.