Diplomprüfungsordnung für Informationswirtschaft
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich mit den wissenschaftlichen Methoden und inhaltlichen Grundlagen seines Faches vertraut gemacht hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Zur Diplomvorprüfung sind die folgenden Fachprüfungen abzulegen:
- Betriebswirtschaftslehre: zwei jeweils zweistündige Klausuren
- Volkswirtschaftslehre: eine zweistündige Klausur
- Einführung in die Informatik: sechs jeweils einstündige Klausuren
- Mathematik: eine zweistündige Klausur
- Operations Research: eine zweistündige Klausur
- Statistik: zwei jeweils zweistündige Klausuren
- Recht: eine vierstündige Klausur und eine mündliche Prüfung.
(3) Bei unvertretbar hohem Prüfungsaufwand kann eine gemäß Absatz 2 schriftlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch mündlich abgenommen werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
§ 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomvorprüfung
(1) Zur entsprechenden Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 7 erfüllt und die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen Lehrveranstaltungen belegen kann durch je einen Schein:
- in Rechnungswesen für das Fach Betriebswirtschaftslehre
- in Mathematik I oder II für das Fach Mathematik
- in Privatrecht für das Fach Recht.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist der Nachweis weiterer Leistungen durch
- einen Schein über die erfolgreiche Teilnahme an der „Einführung in die Informationswirtschaft“,
- zwei Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an „Informatik 1“ oder „Informatik 2“ oder „Informatik 3.“
§ 11a Orientierungsprüfung
(1) Mit einer Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen frühzeitig korrigieren zu können.
(2) Als Orientierungsprüfung sind folgende, nach § 10 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung zu erbringen:
Volkswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 2 Nr. 2);
Einführung in die Informatik (§ 10 Abs. 2 Nr. 3): die Teilprüfung 'Informatik I'.
Die Vorschriften des § 12 über die Bewertung von Prüfungsleistungen sind anzuwenden.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß zu dem zum darauffolgenden Semester gehörenden Prüfungstermin erfolgen.
(4) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des Prüfungszeitraums des zweiten Fachsemesters abzulegen. Wer die Orientierungsprüfung einschließlich einer etwaigen Wiederholung bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 3. Fachsemesters nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten.