Grundsätzlich sind Praktika ausnahmslos in Vollzeitbeschäftigung (mind. 35 std./Woche) abzuleisten. Unter bestimmten Bedingungen lassen die Richtlinien zum Berufspraktikum auch die Anrechnung von Tätigkeiten aus einem Aushilfsjob bzw. einer Teilzeittätigkeit auf das Pflichtpraktikum zu. Dem Prüfungssekretariat muss hierzu vom Unternehmen eine Bescheinigung, wie sie auch für Berufspraktika üblich ist, vorgelegt werden.
In der Bescheinigung über die verrichteten Tätigkeiten muss ausdrücklich ein Vermerk dazu gemacht werden, ob es sich um Voll- oder Teilzeitarbeit handelte. Bei Teilzeitarbeit ist der Hinweis auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsstundenzahl erforderlich.
Grundsätzlich kann jeweils bis zu 1/3 der technischen und kaufmännischen Pflichtpraktikumszeit über Aushilfsjobs abgedeckt werden. Abhängig von der Qualität der Arbeit kann die angerechnete Arbeitszeit bis auf 1/3 der tatsächlichen Zeit gekürzt werden.