Veranstaltung
Steuerrecht I [WS2024168]
Dozent/en
Einrichtung
- KIT-Fakultät für Informatik
Bestandteil von
- Teilleistung Steuerrecht I | Wirtschaftsingenieurwesen (M.Sc.)
- Teilleistung Steuerrecht I | Technische Volkswirtschaftslehre (M.Sc.)
- Teilleistung Steuerrecht I | Technische Volkswirtschaftslehre (B.Sc.)
- Teilleistung Steuerrecht I | Wirtschaftsinformatik (M.Sc.)
- Teilleistung Steuerrecht I | Informationswirtschaft (M.Sc.)
Literatur
- Grashoff Steuerrecht, Verlag C. H. Beck, in der neuesten Auflage
- Tipke/Lang Steuerrecht, Verlag C. H. Beck, in der neuesten Auflage
Weiterführende Literatur
Veranstaltungstermine
- 04.11.2020 08:00 - 09:30
- 11.11.2020 08:00 - 09:30
- 18.11.2020 08:00 - 09:30
- 25.11.2020 08:00 - 09:30
- 02.12.2020 08:00 - 09:30
- 09.12.2020 08:00 - 09:30
- 16.12.2020 08:00 - 09:30
- 23.12.2020 08:00 - 09:30
- 13.01.2021 08:00 - 09:30
- 20.01.2021 08:00 - 09:30
- 27.01.2021 08:00 - 09:30
- 03.02.2021 08:00 - 09:30
- 10.02.2021 08:00 - 09:30
- 17.02.2021 08:00 - 09:30
Anmerkung
Außer einem Grundwissen über die existierenden deutschen Unternehmensformen und den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) werden keine steuerrechtlichen Vorkenntnisse benötigt. Die Vorlesung soll einen aktuellen Gesamtüberblick über die wichtigsten Elemente des Rechtsstoffs verschaffen. Der Schwerpunkt liegt bei gewerblich tätigen Betrieben in den gängigen Rechtsformen der Einzelunternehmen, der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft.
Ziel der Vorlesung ist eine Einführung in das nationale Unternehmenssteuerrecht. Die auf mehrere Einzelsteuergesetzte verteilten Rechtsnormen , die für die Besteuerung der Unternehmen und deren Inhaber maßgebend sind, werden behandelt. Praktisch verwertbares steuerliches Grundlagenwissen als Bestandteil der modernen Betriebswirtschaftslehre steht im Vordergrund.
Der Gesamtarbeitsaufwand für diese Lerneinheit beträgt bei 3 Leistungspunkten 90 h, davon 22,5 Präsenz.
Die Erfolgskontrolle erfolgt in Form einer schriftlichen Prüfung (Klaususr) im Umfang von i.d.R. 60 Minuten nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SPO.