Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre
§ 15 Umfang und Art der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
- der Diplomarbeit
- Fachprüfungen in fünf Prüfungsfächern.
(2) Die Prüfungsfächer sind
- Volkswirtschaftslehre A
- Volkswirtschaftslehre B
- Betriebswirtschaftslehre
- Technik-Naturwissenschaft oder Informatik oder Operations Research oder Informatik/Operations Research
- Wahlpflichtfach.
Für jedes Prüfungsfach gibt es einen vom Fakultätsrat beschlossenen Katalog von Prüfungsgebieten, aus dem der Kandidat ein Gebiet zu wählen hat. Ein Prüfungsgebiet kann nur für ein Prüfungsfach gewählt werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Einzelfällen auch andere Prüfungsgebiete festlegen. Über eine Zulassung weiterer Fächer als Wahlpflichtfächer entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Im Wahlpflichtfach sind die Prüfungsgebiete ausgenommen, die bereits als Prüfungsfächer nach a) - d) gewählt wurden. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern nach dem Studienplan zugeordnet sind. Der Umfang eines Prüfungsfaches umfasst in der Regel ein Lehrangebot von 12 Semesterwochenstunden.
(3) Nach dem ersten Prüfungsversuch kann ein für ein Prüfungsfach gewähltes Gebiet nicht mehr gewechselt werden.
(4) Die Fachprüfungen in den in Absatz 2 genannten Fächern werden studienbegleitend in der Regel vor dem Ende des achten Semesters und vor Beginn der Diplomarbeit abgelegt.
(5) Jede Fachprüfung wird in Form einer oder mehrerer Klausuren abgelegt, deren Gesamtdauer mindestens vier und höchstens fünf Stunden je Fach beträgt. In Ausnahmefällen kann eine Prüfung oder Teilprüfung auch mündlich durchgeführt werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung oder Teilprüfung bekanntgegeben werden.
(6) Soweit Prüfungen in Fächern aus Studiengängen außerhalb der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften abzulegen sind, finden in Bezug auf die Durchführung der Prüfungen die Prüfungsordnungen der betreffenden Studiengänge Anwendung.