Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre
§ 13 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so findet eine mündliche Nachprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin der Wiederholungsprüfung statt. Die Note der mündlichen Nachprüfung kann nur "ausreichend" (4,0) oder "nicht ausreichend" (5,0) lauten. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden, sie muss jedoch spätestens binnen eines Jahres erfolgen. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) Zweitwiederholungen sind in Ausnahmefällen in höchstens zwei Fächern zulässig. Über eine Zweitwiederholung entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Rektor auf Grundlage einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses, bei dem der Antrag einzureichen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden, so wird ihm dies per Aushang mitgeteilt. Der Aushang gibt auch Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.
§ 14 Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung ausgestellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.