Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre
Nicht amtliche Lesefassung
§ 21 Zeugnis
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse unter Nennung der Prüfungsfächer/Prüfungsgebiete ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 22 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Karlsruhe versehen.