Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre

Nicht amtliche Lesefassung

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich mit den wissenschaftlichen Methoden und inhaltlichen Grundlagen des Faches vertraut gemacht hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend abgenommen, wenn die Lehrinhalte des jeweiligen Prüfungsfaches im vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. Sie umfasst die folgenden Fächer:

Fach, Teilprüfungen Art, Gesamtdauer
1. Volkswirtschaftslehre  
3 Teilprüfungen in:
Volkswirtschaftslehre I (Mikroökonomie)
Volkswirtschaftslehre II (Makroökonomie)
Volkswirtschaftslehre III (Einführung in die Ökonometrie)
 schriftlich, fünf Stunden
2. Betriebswirtschaftslehre  
2 Teilprüfungen in :
Betriebswirtschaftslehre I
Betriebswirtschaftslehre II
 schriftlich, vier Stunden
3. Stochastik  
2 Teilprüfungen in:
Statistik I
Statistik II
  schriftlich, vier Stunden
4. Mathematik  
Prüfung in:
Mathematik I
Mathematik II
Mathematik IIIa
 schriftlich, vier Stunden
5. Physik oder Chemie oder Informatik/Operations Research  
Prüfung Physik:
Physik A
Physik B
schriftlich, drei Stunden
Prüfung Chemie:
Chemie I
Chemie II
schriftlich, vier Stunden
Prüfung Informatik/Operations Research:  
2 Teilprüfungen:
Grundlagen der Informatik I
Grundlagen der Informatik II
schriftlich, zwei Stunden
1 Teilprüfung:
Operations Research I
Operations Research II
schriftlich, zwei Stunden
6. Recht  
Prüfung in:
Privatrecht
Öffentliches Recht
 mündlich, 30 Minuten

 

(3) In Ausnahmefällen kann eine gemäß Absatz 2 schriftlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch mündlich abgenommen werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

§ 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist außer den in § 8 geforderten Voraussetzungen bzw. Unterlagen der jeweilige Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

  1. Rechnungswesen I für die Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre,
  2. Mathematik I und Mathematik II für die Prüfung im Fach Mathematik (je ein Schein).

Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Programmieren I" (Schein).

§ 11a Orientierungsprüfung

(1) Mit einer Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen frühzeitig korrigieren zu können.

(2) Als Orientierungsprüfung sind folgende, nach § 10 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung zu erbringen:
Volkswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr.1): die Teilprüfung Volkswirtschaftslehre I;
Stochastik (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): die Teilprüfung Statistik I.
Die Vorschriften des § 12 über die Bewertung von Prüfungsleistungen sind anzuwenden.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß zu dem zum darauffolgenden Semester gehörenden Prüfungstermin erfolgen.

(4) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des Prüfungszeitraums des zweiten Fachsemesters abzulegen. Wer die Orientierungsprüfung einschließlich einer etwaigen Wiederholung bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 3. Fachsemesters nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten.

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