Diplomprüfungsordnung Informationswirtschaft
Der hier wiedergegebene Text der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informationswirtschaft beruht auf der gültigen Fassung der Prüfungsordnung vom 19. August 1999. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung gegeben. Maßgebend ist allein der Text der amtlichen, gedruckten Bekanntmachung vom 19. August 1999 in der jeweils gültigen Fassung.
Auf den Seiten der Universitätsverwaltung finden Sie die Amtlichen Bekanntmachungen und die Diplomprüfungsordnung sowie die Berichtigungen und Änderungssatzungen als pdf-Datei, die in dieser Lesefassung berücksichtigt sind.
I. Allgemeines
- §§ 1-3 Zweck der Prüfung, Diplomgrad, Studiendauer
- §§ 4, 5 Prüfungsausschuss, Prüfer und Beisitzer
- § 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
- § 7 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen
- § 8 Durchführung der Prüfungen
- § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplomvorprüfung
- §§ 10, 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung, Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomvorprüfung, Orientierungsprüfung
- § 12 Bewertung der Diplomvorprüfungsleistungen
- §§ 13, 14 Wiederholung von Prüfungen, Zeugnis
III. Diplomprüfung
- § 15 Umfang und Art der Prüfung
- § 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung
- § 17 Diplomarbeit
- §§ 18-20 Bewertung der Diplomprüfungsleistungen, Zusatzfach, Wiederholung der Diplomprüfung
- §§ 21, 22 Zeugnis, Diplomurkunde
IV. Schlussbestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Informationswirtschaft, der gemeinsam von der Fakultät für Informatik und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften angeboten wird. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Grundsätzen selbständig zu arbeiten.
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Studiendauer
(1) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste, viersemestrige Studienabschnitt (Grundstudium) schließt mit der Diplomvorprüfung, der zweite Studienabschnitt (Hauptstudium) schließt mit der Diplomprüfung ab.
(2) Die Regelstudienzeit im Studiengang Informationswirtschaft beträgt einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden, von denen jeweils 80 Semesterwochenstunden auf das Grund- und das Hauptstudium entfallen.
(3) Die Diplomvorprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzuschließen. Wer die Diplomvorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des siebten Fachsemesters abgeschlossen hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, die jeweils zur Hälfte von der Fakultät für Informatik und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften entsandt werden: vier Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten, zwei Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und ein Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Vertreters ein Jahr.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von den jeweiligen Fakultätsräten bestellt; Wiederbestellung ist möglich. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Professoren aus je einer der beteiligten Fakultäten sein. Der Vorsitz wechselt zwischen den Fakultäten alle zwei Jahre. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Er wird durch die Prüfungssekretariate unterstützt.
(3) Der Prüfungsausschuss regelt die Umsetzung der Prüfungsordnung in die Prüfungspraxis der Fakultäten. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den erweiterten Fakultätsräten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren, Hochschul- und Privatdozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Informationswirtschaft an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden angerechnet, sofern Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit bestandene Diplomvor- oder Diplomhauptprüfungen Fächer nicht enthalten, die an der Universität Karlsruhe Gegenstand der entsprechenden Prüfung sind, ist die Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung wird in der Regel versagt, wenn die Anerkennung von mehr als der Hälfte der Fachprüfungen oder die Anerkennung der Diplomarbeit beantragt worden ist.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Über die Gleichwertigkeit von Studien- bzw. Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Prüfer. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Karlsruhe im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit solche nicht vorliegen, kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit von Art und Umfang der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten im Falle der Vergleichbarkeit der Notensysteme übernommen und entsprechend § 12 und § 18 in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "anerkannt" aufgenommen. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird die entsprechende Leistung ausgeschlossen.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 7 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen
(1) Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung an der Universität Karlsruhe für den Studiengang Informationswirtschaft eingeschrieben sein.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung ist fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Formblatt beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Der Antrag muss enthalten
- eine kurze Darstellung des Lebenslaufs, insbesondere des Bildungsgangs;
- die Angabe der Studiensemester und der Hochschulen, an denen sie verbracht wurden;
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie dem Studentensekretariat nicht bereits vorliegen:
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung;
- das Studienbuch;
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat in den Studiengängen Informationswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Volkswirtschaftslehre, Technische Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Informatik bereits eine Diplomvorprüfung, eine Bakkalaureatsprüfung oder eine Diplomprüfung nicht bestanden hat, sich in einem Prüfungsverfahren befindet, oder den Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat;
- die in den Bestimmungen zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung geforderten Leistungsnachweise gemäß § 11 bzw. § 16.
(4) Das Prüfungsamt der Universität nimmt die Prüfungsmeldungen entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen (Teil-) Prüfungen und die Diplomarbeit aus. Durch Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich der Kandidat für die betreffende Prüfung verbindlich an.
(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die Unterlagen unvollständig sind oder die in Absatz 1 genannte Voraussetzung nicht vorliegt;
- der Kandidat den Prüfungsanspruch in einem der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Studiengänge verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
- die in § 11 bzw. § 16 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 8 Durchführung der Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor sein muss. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfungen abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer an.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. 30 Minuten je Kandidat und Fach. Dies gilt auch für die mündliche Nachprüfung gemäß § 13 Abs. 1.
(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Zulassung zu versagen.
(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(6) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss - in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Ausschusses aufgeschoben werden kann, dessen Vorsitzender - gestatten, Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Abmeldung von einer schriftlichen (Teil-) Prüfung ohne Angabe von Gründen ist bis zur Ausgabe der Prüfungsaufgaben möglich. Bei mündlichen Prüfungen muss der Rücktritt spätestens drei Werktage vor dem betreffenden Prüfungstermin erklärt werden.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so soll der Kandidat die Prüfung zum nächstmöglichen Termin ablegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich mit den wissenschaftlichen Methoden und inhaltlichen Grundlagen seines Faches vertraut gemacht hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Zur Diplomvorprüfung sind die folgenden Fachprüfungen abzulegen:
- Betriebswirtschaftslehre: zwei jeweils zweistündige Klausuren
- Volkswirtschaftslehre: eine zweistündige Klausur
- Einführung in die Informatik: sechs jeweils einstündige Klausuren
- Mathematik: eine zweistündige Klausur
- Operations Research: eine zweistündige Klausur
- Statistik: zwei jeweils zweistündige Klausuren
- Recht: eine vierstündige Klausur und eine mündliche Prüfung.
(3) Bei unvertretbar hohem Prüfungsaufwand kann eine gemäß Absatz 2 schriftlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch mündlich abgenommen werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
§ 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomvorprüfung
(1) Zur entsprechenden Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 7 erfüllt und die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen Lehrveranstaltungen belegen kann durch je einen Schein:
- in Rechnungswesen für das Fach Betriebswirtschaftslehre
- in Mathematik I oder II für das Fach Mathematik
- in Privatrecht für das Fach Recht.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist der Nachweis weiterer Leistungen durch
- einen Schein über die erfolgreiche Teilnahme an der „Einführung in die Informationswirtschaft“,
- zwei Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an „Informatik 1“ oder „Informatik 2“ oder „Informatik 3.“
§ 11a Orientierungsprüfung
(1) Mit einer Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen frühzeitig korrigieren zu können.
(2) Als Orientierungsprüfung sind folgende, nach § 10 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung zu erbringen:
Volkswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 2 Nr. 2);
Einführung in die Informatik (§ 10 Abs. 2 Nr. 3): die Teilprüfung 'Informatik I'.
Die Vorschriften des § 12 über die Bewertung von Prüfungsleistungen sind anzuwenden.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß zu dem zum darauffolgenden Semester gehörenden Prüfungstermin erfolgen.
(4) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des Prüfungszeitraums des zweiten Fachsemesters abzulegen. Wer die Orientierungsprüfung einschließlich einer etwaigen Wiederholung bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 3. Fachsemesters nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten.
§ 12 Bewertung der Diplomvorprüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Diplomvorprüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 | sehr gut (very good) | hervorragende Leistung |
2 | gut (good) | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 | befriedigend (satisfactory) | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 | ausreichend (sufficient) | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 | nicht ausreichend (failed) | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht den Anforderungen genügt |
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werde; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) Eine Fachprüfung oder eine Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note “ausreichend” (4,0) bewertet ist. Werden in einem Fach Teilprüfungen durchgeführt, so wird die Fachnote aus dem entsprechend dem Semesterwochenstundenumfang gewichteten Durchschnitt gebildet. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Fachnote lautet:
1 | 1.0, 1.3 | sehr gut |
2 | 1.7, 2.0, 2.3 | gut |
3 | 2.7, 3.0, 3.3 | befriedigend |
4 | 3.7, 4.0 | ausreichend |
5 | 4.7, 5.0 | nicht ausreichend |
(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung wird aus dem entsprechend dem Semesterwochenstundenumfang gewichteten Durchschnitt der Fachnoten gebildet. Bei der Bildung der Fachnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bis 1.5 | sehr gut |
1.6 bis 2.5 | gut |
2.6 bis 3.5 | befriedigend |
3.6 bis 4.0 | ausreichend |
§ 13 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, so findet eine mündliche Nachprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin der Wiederholungsprüfung statt. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden, sie muss spätestens zu dem zum übernächsten Semester gehörenden Prüfungstermin erfolgen. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) Zweitwiederholungen sind in Ausnahmefällen in Teilprüfungen in höchstens zwei Fächern zulässig. Über eine Zweitwiederholung entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Rektor auf Grundlage einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses, bei dem der Antrag einzureichen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 14 Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von 4 Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung ausgestellt und von den Dekanen der beiden Fakultäten sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber vom Prüfungsamt der Universität einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.
§ 15 Umfang und Art der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung umfasst eine Diplomarbeit und fünf Fachprüfungen. Letztere erstrecken sich über
- Pflichtfach Informatik: vier jeweils einstündige Klausuren
- Wahlpflichtfach Informatik: drei mündliche Teilprüfungen
- Pflichtfach Wirtschaftswissenschaften: drei jeweils zweistündige Klausuren
- Wahlpflichtfach Wirtschaftswissenschaften: zwei jeweils zweistündige Klausuren
- Fach Recht: Prüfung nach Vorschlag der betreffenden Fachvertreter.
(2) Für jedes Prüfungsfach gibt es einen von den Fakultätsräten beschlossenen Katalog von Prüfungsgebieten, aus dem der Kandidat ein Gebiet zu wählen hat. Nach dem ersten Prüfungsversuch kann ein gewähltes Prüfungsgebiet nicht mehr gewechselt werden.
(3) Bei unvertretbar hohem Prüfungsaufwand kann eine gemäß Absatz 1 schriftlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch mündlich bzw. eine gemäß Absatz 1 mündlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch schriftlich abgenommen werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
(4) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden studienbegleitend in der Regel bis zum Ende des 8. Semesters abgelegt.
(5) Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des jeweiligen Prüfers eine Aufteilung der gemäß Absatz 1 abzulegenden Fachprüfungen dahingehend genehmigen, dass Prüfungen über Einzelveranstaltungen eines Faches oder Teilfaches abgehalten werden können.
§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer neben den in § 7 aufgeführten Anforderungen den Nachweis über die bestandene Prüfung in wenigstens 6 Fächern der Diplomvorprüfung und die Leistungsnachweise gemäß § 11 erbracht hat. Vor Abschluss der Diplomvorprüfung kann der Kandidat an Prüfungen in höchstens zwei Prüfungsfächern der Diplomprüfung teilnehmen, in denen die Diplomvorprüfung im entsprechenden Fach bereits erfolgreich abgelegt wurde. Wer die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird zur Diplomprüfung nicht zugelassen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Fach Recht ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in diesem Fach.
(3) Bis zur Anmeldung zur Diplomarbeit ist in der Informatik und in den Wirtschaftswissenschaften jeweils die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nachzuweisen. Ferner muss entweder in einem der Prüfungsfächer eine Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen sein oder der Nachweis eines Industriepraktikums nach den Richtlinien der Fakultäten erbracht werden.
(4) Die Anmeldung zur Diplomarbeit kann erst erfolgen, wenn höchstens nur noch eine der Fachprüfungen abzulegen ist und die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind.
§ 17 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus einem Fach seines Studiengangs selbständig und in begrenzter Zeit mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem an der Fakultät für Informatik oder der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten sowie von wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen worden ist, vergeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit außerhalb der beiden Fakultäten angefertigt werden, so bedarf dies der Genehmigung des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit kann auch in der Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(3) Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.
(5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Diplomarbeit ist mit folgender Erklärung zu versehen:
"Ich versichere hiermit wahrheitsgemäß, die Arbeit selbständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderung entnommen wurde."
(7) Die Diplomarbeit wird vom Betreuer sowie in der Regel von einem weiteren Prüfer bewertet. Einer der Prüfer muss Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüfer setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertungen der beiden Prüfer die Note der Diplomarbeit fest. Der Bewertungszeitraum sollte sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 18 Bewertung der Diplomprüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Diplomprüfungsleistungen und die Ausweisung der Fachnoten im Zeugnis gilt § 12 entsprechend.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung der Prüfer die erzielte Fachnote im Falle einer bestandenen Prüfung um einen Wert bis 0,5 verbessern, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen und der im Prüfungsfach erbrachten Leistungsnachweise dadurch der Leistungsstand des Kandidaten besser gekennzeichnet wird.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten und die Bewertung der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.
(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich aus den entsprechend dem Semesterwochenstundenumfang gewichteten Noten der Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit ist mit einer Gewichtung von 20/100 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Gesamtnote 1,0 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt.
§ 19 Zusatzfach
(1) Der Kandidat kann sich bis zur Abgabe der Diplomarbeit in einem weiteren Fach zusätzlich zu den vorgeschriebenen Prüfungsfächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfach). § 3 bleibt unberührt.
(2) Das Ergebnis in diesem Fach wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Für die Wiederholung der Fachprüfungen gilt § 13 entsprechend.
(2) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 17 Abs. 3 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
§ 21 Zeugnis
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse unter Nennung der Prüfungsfächer und der hierfür gewählten Gebiete ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 22 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor und den Dekanen der beiden Fakultäten unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Karlsruhe versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses.
§ 23 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erstellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Hierbei ist eine Frist zwischen Abschluss und Einsicht von zwei Monaten einzuhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(2) Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.