Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) 2004

Nicht amtliche Lesefassung

Der hier wiedergegebene Text der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) SPO 2004 beruht auf der gültigen Fassung der Prüfungsordnung in der Fassung vom 07. Oktober 2004. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung gegeben. Maßgebend ist allein der Text der amtlichen, gedruckten Bekanntmachung vom 07. Oktober 2004 in der jeweils gültigen Fassung.
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I. Allgemeine Bestimmungen

II. Bachelorprüfung

III. Schlussbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs Informationswirtschaft, der gemeinsam von der Fakultät für Informatik und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften angeboten wird. Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis grundlegenden wissenschaftlichen Fachkenntnisse besitzt und die Zusammenhänge des Faches Informationswirtschaft überblickt. § 2 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt: „B.Sc.“) in Informationswirtschaft (bzw. in Information Engineering and Management) verliehen.

Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt: „B.Sc.“) in Informationswirtschaft (bzw. in Information Engineering and Management) verliehen.

(1) Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studiums beträgt sechs Semester.

(2) Das Lehrangebot des Bachelor-Studiums erstreckt sich über sechs Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlvorlesungen) beträgt höchstens 126 Semesterwochenstunden.

(3) Das Bachelor-Studium besteht aus einem Grundstudium von vier Semestern, das sich am Studienplan orientiert. Im dritten Studienjahr ist gemäß § 14 Abs. 4 ein auf Vertiefung und Spezialisierung ausgelegtes Studium zu absolvieren. Daneben ist eine Bachelor-Arbeit anzufertigen.

(4) Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache angeboten werden.

(5) Während des Bachelor-Studiums ist ein mindestens 6-wöchiges Betriebspraktikum abzuleisten, welches geeignet ist, den Studierenden eine Anschauung von berufspraktischer Tätigkeit in Informationswirtschaft zu vermitteln. Die Studentin bzw. der Student setzt sich in eigener Verantwortung mit geeigneten privaten bzw. öffentlichen Einrichtungen in Verbindung, an denen das Praktikum abgeleistet werden kann.

(1) Die Bachelor-Prüfung umfasst Fachprüfungen und eine Bachelor-Arbeit.

(2) Die Fachprüfungen werden gemäß § 14 durchgeführt. Den Fachprüfungen sind Leistungspunkte zugeordnet. Die Ergebnisse der Fachprüfungen und die erworbenen Leistungspunkte werden beim Studienbüro der Universität erfasst.

(3) Vor dem Abschluss der Bachelor-Prüfung sind nach Maßgabe von § 15 bestimmte Studienleistungen (nachgewiesen durch Leistungsnachweise, Scheine) zu erbringen. Den Leistungsnachweisen sind ebenfalls Leistungspunkte zugeordnet. Die Leistungsnachweise und die erworbenen Leistungspunkte werden beim Studienbüro der Universität erfasst.

(4) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüferinnen bzw. Prüfer in den Fachprüfungen der Bachelor-Prüfung erfolgt zu Beginn eines jeden Semesters.

(5) Die Prüfungen in Informatik I und in Volkswirtschaftslehre I sind bis zum Ende des Prüfungszeitraums des zweiten Fachsemesters abzulegen (Orientierungsprüfungen). Wer die Orientierungsprüfungen einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des Prüfungszeitraums des dritten Fachsemesters nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, dass er die Fristüber346 schreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten. Eine zweite Wiederholung von Orientierungsprüfungen ist nicht zulässig.

(6) Die Diplom-Vorprüfung soll nach vier Fachsemestern abgeschlossen sein. Sind diese Prüfungen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht vollständig abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der Student die Nichtablegung nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

(7) In der Regel sind in jedem Semester im Verlauf des Bachelor-Studiums durch bestandene Prüfungen, schriftliche Arbeiten und Leistungsnachweise etwa 30 Leistungspunkte zu erwerben.

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, die jeweils zur Hälfte von der Fakultät für Informatik und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften entsandt werden: vier Professorinnen, Hochschul- oder Privatdozentinnen bzw. Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten, zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Studierenden mit beratender Stimme. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.

(2) Die bzw. der Vorsitzende, ihr bzw. sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den jeweiligen Fakultätsräten bestellt, die Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes und die Vertreterin bzw. der Vertreter der Studierenden auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Gruppe; Wiederbestellung ist möglich. Die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreter müssen Professorin bzw. Professor aus je einer der beteiligten Fakultäten sein. Der Vorsitz wechselt zwischen den Fakultäten alle zwei Jahre. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die laufenden Geschäfte wahr und wird durch die Prüfungssekretariate unterstützt.

(3) Der Prüfungsausschuss regelt die Umsetzung der Prüfungsordnung in die Prüfungspraxis der Fakultäten. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den erweiterten Fakultätsräten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen, die Prüfer und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel nur Professorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen bzw. Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, wenn Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend im Rahmen einer Lehrveranstaltung erbracht werden, ist zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt, wer die Lehrveranstaltung leitet.

(4) Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(1) Die Studentin bzw. der Student muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur Bachelor-Prüfung an der Universität Karlsruhe für den Bachelor-Studiengang eingeschrieben sein.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung ist fristgerecht beim Studienbüro der Universität einzureichen. Der Antrag muss die Angabe der Studiensemester und der Hochschulen, an denen sie verbracht wurden, enthalten.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie dem Studienbüro nicht bereits vorliegen:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung;
  2. das Studienbuch;
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in einem mit der Informationswirtschaft vergleichbaren oder einem verwandten Studiengang bereits eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung, Bachelor- oder Master-Prüfung nicht bestanden hat, sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat.

(4) Das Studienbüro der Universität nimmt die Prüfungsmeldungen entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen (Teil)Prüfungen aus. Dies gilt auch für die Zulassung zu einer Bachelor-Arbeit. Durch Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich die Kandidatin bzw. der Kandidat für die betreffende Prüfung beider Prüferin bzw. dem Prüfer verbindlich an.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind;
  2. die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch in einem der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Studiengänge verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  3. die in § 14 Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen (Leistungsnachweise) oder die in § 15 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(1) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu bewerten, von denen eine bzw. einer Professorin bzw. Professor sein muss. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzenden als Gruppen- oder Einzelprüfungen abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin bzw. der Prüfer die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer an.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. 30 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat und Fach für einen Stoffumfang von 4 Semesterwochenstunden. Für Prüfungen mit größerem oder geringerem Stoffumfang kann die Prüfungszeit entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch für die mündliche Nachprüfung gemäß § 10 Abs. 3.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist die Zulassung zu versagen.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(6) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss - in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Ausschusses aufgeschoben werden kann, dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender - gestatten, Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Leistungsnachweise.

(7) Bei Lehrveranstaltungen in englischer Sprache können mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten die entsprechenden Prüfungen bzw. Prüfungsleistungen in englischer Sprache abgenommen werden.

(1) Die Noten einer Fachprüfung und der Bachelor-Arbeit werden von der Prüferin bzw. dem Prüfer festgesetzt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Anhörung der Prüferinnen bzw. Prüfer die erzielte Fachnote im Falle einer bestandenen Prüfung um einen Wert bis 0,5 verbessern, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen und der im Prüfungsfach erbrachten Leistungsnachweise dadurch der Leistungsstand der Kandidatin bzw. des Kandidaten besser gekennzeichnet wird.

(2) Die Noten zur Bewertung einer Prüfungsleistung sind:

1 sehr gut (very good) hervorragende Leistung
2  gut (good) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3  befriedigend (satisfactory) eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
4  ausreichend (sufficient)  eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt
5  nicht ausreichend (failed)

 eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel nicht den Anforderungen genügt

Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Im Protokoll können zur differenzierten Bewertung von Leistungen im Bereich von 1,0 bis 4,0 durch Erhöhen oder Erniedrigen der Notenziffer um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden. Diese Noten sind bei der Berechnung der Gesamtnote zu verwenden.

(3) Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jeder Fachprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (bis 4,0) bewertet werden.

(4) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich als ein mit Leistungspunkten gewichteter Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen des dritten Studienjahres gemäß § 14 Abs. 4 und der Bachelor-Arbeit. Die Gesamtnote lautet:

 

 

Bei einem Durchschnitt bis 1.5 sehr gut
Bei einem Durchschnitt von 1.6 bis 2.5   gut
Bei einem Durchschnitt von 2.6 bis 3.5 befriedigend
Bei einem Durchschnitt von 3.6 bis 4.0 ausreichend

(5) Bei der Bildung des Durchschnitts wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 

(1) Die Prüfung kann in jeweils den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung muss in Fachwahl, Umfang und Art (mündlich oder schriftlich) der Erstprüfung entsprechen. Ausnahmen kann der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag zulassen. Dabei kann der Antrag auf einen Wechsel der Prüfungsart nur der Prüferin bzw. dem Prüfer gestellt werden.

(3) Wird bei einer Fachprüfung eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so wird die Prüfung in einer mündlichen Prüfung fortgesetzt. In diesem Falle kann die Note der Fachprüfung nicht besser als 4,0 sein.

(4) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über den ersten Antrag auf Zweitwiederholung einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, wenn dieser den Antrag genehmigt, anderenfalls entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. Über einen zweiten Antrag auf Zweitwiederholung entscheidet nach Stellungnahme des Prüfungsausschusses die Rektorin bzw. der Rektor. Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Abmeldung von einer schriftlichen Prüfung ohne Angabe von Gründen ist bis zur Ausgabe der Prüfungsaufgaben möglich. Bei mündlichen Prüfungen muss der Rücktritt spätestens drei Werktage vor dem betreffenden Prüfungstermin erklärt werden.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin bzw. dem Prüfer unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so soll die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung zum nächstmöglichen Termin ablegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Werdende Mütter müssen in der Regel in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht an Prüfungen teilnehmen. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes (Regelung für Früh- und Mehrlingsgeburten) gilt entsprechend. Anträge auf Inanspruchnahme des Mutterschutzes sind an den Prüfungsausschuss zu richten.

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Bachelor-Studiengang Informationswirtschaft an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule werden angerechnet, sofern Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Anerkennung von Teilen der Bachelor-Prüfung wird in der Regel versagt, wenn die Anerkennung von mehr als der Hälfte der Fachprüfungen oder die Anerkennung der Bachelor-Arbeit beantragt worden ist.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen.

(4) Über die Gleichwertigkeit von Studien- bzw. Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Karlsruhe im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit solche nicht vorliegen, kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit von Art und Umfang der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten im Falle der Vergleichbarkeit der Notensysteme übernommen und entsprechend § 9 in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ”anerkannt” aufgenommen. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird die entsprechende Leistung ausgeschlossen.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in höchstens zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). § 3 und § 4 der Prüfungsordnung bleiben unberührt.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

II. Bachelorprüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus Fachprüfungen des Grundstudiums und Fachprüfungen des dritten Studienjahres sowie der Bachelor-Arbeit.

(2) Die Fachprüfungen des Grundstudiums erfolgen in der Regel schriftlich. Es sind folgende Fachprüfungen abzulegen:

  1. Betriebswirtschaftslehre: zwei jeweils zweistündige Klausuren
  2. Volkswirtschaftslehre: eine zweistündige Klausur
  3. Informatik: sechs jeweils einstündige Klausuren
  4. Mathematik: eine zweistündige Klausur
  5. Operations Research: eine zweistündige Klausur
  6. Statistik: zwei jeweils zweistündige Klausuren
  7. Recht: eine vierstündige Klausur und eine mündliche Prüfung.

Zur entsprechenden Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 7 erfüllt und die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen Lehrveranstaltungen belegen kann durch je einen Leistungsnachweis (Schein):

  1. in Rechnungswesen für das Fach Betriebswirtschaftslehre
  2. in Mathematik I oder II für das Fach Mathematik
  3. in Privatrecht für das Fach Recht.

Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung im Bachelor-Grundstudium ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Einführung in die Informationswirtschaft“ und an zwei der drei Lehrveranstaltungen „Informatik 1“, „Informatik 2“ oder „Informatik 3“.

(3) Bei unvertretbar hohem Prüfungsaufwand kann eine gemäß Absatz 2 schriftlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch mündlich abgenommen werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

(4) Im dritten Studienjahr sind Fachprüfungen zu vertiefenden Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflicht- sowie Wahlbereich (Wahlfächer) abzulegen. Die zur Auswahl stehenden Lehrveranstaltungen werden in dem jährlich von den Fakultätsräten der beteiligten Fakultäten aktualisierten Studienplan mit den jeweils zugeordneten Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bekannt gegeben. Zu der Fachprüfung im Fach Recht (Wahlblock 1 oder 2) kann nur zugelassen werden, wer einen Leistungsnachweis im Fach Recht erworben hat.

(5) Im dritten Studienjahr ist als eine weitere Prüfungsleistung eine Bachelor-Arbeit anzufertigen. Diese wird als schriftliche Hausarbeit von einer Professorin bzw. einem Professor der beteiligten Fakultäten ausgegeben und benotet. Von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängern. Der zeitliche Aufwand zur Anfertigung der Arbeit soll 150 Stunden nicht übersteigen. Die Themenstellung soll diesem Zeitmaß angepasst sein.

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur letzten Fachprüfung der Bachelor-Prüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

  • Geistes-/Sozial-/Kulturwissenschaften (ein Leistungsnachweis),
  • Seminar (ein Leistungsnachweis)
  • Bescheinigung über das erfolgreich abgeleistete Betriebspraktikum.

In Ausnahmefällen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss die nachträgliche Vorlage eines Leistungsnachweises genehmigen. Der in Satz 1 unter dem zweiten Spiegelstrich genannte Seminarschein ist an der Fakultät für Informatik oder der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften zu erwerben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Prüfungsausschusses.

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle in § 14 genannten Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung gemäß § 9 Abs. 4 werden nur die Noten der Fachprüfungen des dritten Studienjahres gemäß § 14 Abs. 4 und die Bachelor-Arbeit berücksichtigt.

(3) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat alle Fachprüfungen nach § 14 Abs. 4 und die Bachelor- Arbeit mit der Note „sehr gut“ bestanden, so wird das Prädikat „mit Auszeichnung“ verliehen.

(4) Sind alle Prüfungsleistungen des Grundstudiums gemäß § 14 Abs. 2 erbracht, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag eine Bescheinigung darüber erhalten, dass diese Studien352 leistung einem Vordiplom im Diplomstudiengang Informationswirtschaft gleichwertig sind. Die Gesamtnote wird hierbei gemäß § 9 Abs. 4 ermittelt, wobei alle Fachprüfungen des Grundstudiums gewichtet mit ihrer Leistungspunktzahl berücksichtigt werden. Diese Bescheinigung ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(1) Über die Bachelor-Prüfung soll nach Vorliegen der letzten Prüfungsleistung innerhalb von sechs Wochen ein Zeugnis ausgestellt werden, das die in den Fachprüfungen und der Bachelor-Arbeit erzielten Noten, deren zugeordnete Leistungspunkte und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von den Dekaninnen bzw. Dekanen der beteiligten Fakultäten und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelor-Urkunde wird von der Rektorin bzw. vom Rektor und den Dekaninnen bzw. Dekanen der beteiligten Fakultäten unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können die Urkunde und das Zeugnis auch in englischer Sprache ausgestellt werden.

III. Schlussbestimmungen

(1) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Bachelor-Prüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. Dasselbe gilt, wenn der Prüfungsanspruch erloschen ist.

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Die Entziehung des akademischen Bachelorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.